COVID-19-PRÄVENTIONSKONZEPT für die Sportausübung
Stand: 05.03.2022 – Änderungen vorbehalten!
Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (Bundesverordnung) bringt auch Auswirkungen auf den Sport mit sich. Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Wir als SPORTUNION Stockerau sind uns unserer Verantwortung bewusst, weshalb wir einerseits alle Beteiligten über die Maßnahmen mit diesem Präventionskonzept informieren und die Einhaltung der beschriebenen Maßnahmen in der Praxis empfehlen, aber vor allem auf die Eigenverantwortung der Funktionäre, Mitglieder, TrainerInnen und SportlerInnen setzen!
Deshalb gilt, dass SportlerInnen, TrainerInnen sowie BetreuerInnen, die sich krank fühlen, nicht am Sportbetrieb teilnehmen dürfen. Sie haben der Sportstätte unbedingt fernzubleiben.
Jegliche Teilnahme am Trainingsbetrieb erfolgt auf eigene Gefahr. Es werden stets die jeweils aktuellen Verordnungen und Richtlinien der Bundesregierung bezüglich COVID-19 eingehalten; dies trifft auch auf dieses Präventionskonzept zu. Dabei stehen natürlich weiterhin die Gesundheit und die Sicherheit aller Personen im Verein und auf der Sportstätte an oberster Stelle.
COVID-19 Symptome
Häufigste Symptome | Seltenere Symptome |
Fieber | Gliederschmerzen |
Trockener Husten | Halsschmerzen |
Schnupfen | Kopfschmerzen |
Müdigkeit | Durchfall |
Störung/Verlust des Geschmacks- und/oder Geruchssinns | Appetitlosigkeit |
Lungenentzündung | Atembeschwerden oder Kurzatmigkeit |
Jeder am Trainings- und Wettkampfbetrieb Beteiligte ist auch selbst dafür verantwortlich, sich über die aktuellen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf dem Laufenden zu halten!
Verantwortlichkeiten – COVID-19-Beauftragte/r
Vorgaben laut Verordnung
- Aktuell gibt es für die Sportausübung keine Einschränkungen.
- In geschlossenen Räumen wird das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen. Dies gilt nicht für die Sportausübung selber.
- Bei der Sportausübung muss kein Abstand eingehalten werden. Ansonsten wird weiterhin empfohlen Abstand zu halten und Menschenansammlungen (z.B. beim Eingang zu Sportstätten) durch geeignete Maßnahmen (z.B. gestaffelte Beginnzeiten) zu entzerren.
- Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, sind verpflichtet, zum Zweck der Kontaktpersonenverfolgung der Sportstätte folgende Daten bekanntzugeben:
- Vor- und Familiennamen und
- Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
- Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes zu versehen.
- Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt der Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
Verhaltensregeln von SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen
- Von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten auf der Sportstätte aufhalten, sind zum Zweck der Kontaktpersonenverfolgung folgende Daten zu erheben:
- Vor- und Familienname und
- Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse.
- Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Sportstätte zu versehen.
- Umarmen und Händeschütteln bei der Begrüßung sind zu unterlassen.
- Zu den Hygienestandards zählt das regelmäßige Händewaschen und -desinfizieren beim Betreten und Verlassen sowie vor und nach jedem Training/Spiel. Ist dies nicht möglich, sind die von der Sportunion Stockerau zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel für die Handhygiene beim Betreten und Verlassen zu nutzen.
- Wenn geniest oder gehustet werden muss, so sollte dies ausschließlich in die Armbeuge und nicht in die Hände erfolgen. Zudem sollte spucken und Nase putzen auf dem Spielfeld vermieden werden.
- Persönliche Utensilien sollen gekennzeichnet (z.B. zuhause gefüllte Trinkflasche, Handtücher, usw.) und auf keinen Fall geteilt werden.
- Ansammlungen vor und in der Sportstätte sind zu vermeiden.
- Pünktliches Erscheinen zur Sporteinheit wird erbeten.
- Es gilt stets, die aktuellen Vorgaben der Vereinsführung bzw. des Sportstättenbetreibers einzuhalten.
Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur
- Am Ein-/Ausgang, im Spiel- und Trainingsbereich sowie in den WC-Anlagen der Sportstätte sind ausreichend Desinfektionsmittel für die Oberflächen- und Händedesinfektion zur Verfügung zu stellen. Wenn die Sportstätte eine Waschmöglichkeit bietet, soll die Desinfektion durch das korrekte Händewaschen mit Seife ersetzt werden.
- Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Stiegen- und sonstige allgemein zugängliche Bereiche sind ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Hallen des Sportzentrums betreten. Das Verbleiben in den Gängen ist zu vermeiden!
- Bei geschlossenen Räumen ist auf eine gute Durchlüftung zu achten.
- Grundsätzlich ist auf eine regelmäßige Reinigung bzw. Desinfektion aller Kontaktoberflächen zu achten.
- Stark genutzte Handkontaktflächen (Türgriffe, Geländer, Armaturen, etc.) sollen auch während der Veranstaltung in regelmäßigen Abständen gereinigt werden.
Hygienemaßnahmen für Infrastruktur und Material
- Beim Betreten und Verlassen der Sportstätte sind die Hände zu waschen. Ist dies nicht möglich, sind die auf der Sportstätte zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel für die Handhygiene zu verwenden.
- Unvermeidbar mit den Händen zu berührende Gegenstände und Kontaktflächen (Türklinken, Handläufe, usw.) werden voraussichtlich mehrmals täglich durch das Hallenpersonal desinfiziert.
- WC-Anlagen, Duschen und Umkleidekabinen werden täglich gereinigt und desinfiziert.
- Regelmäßiges Lüften (zumindest 1x pro Stunde, wenn möglich Querlüften) während der Trainingseinheit wird empfohlen.
- Werden Sportgeräte (Matten, Hanteln, etc.) von unterschiedlichen SportlerInnen verwendet, so sind diese zu desinfizieren.
- Informationen über Sicherheits- und Hygienemaßnahmen sowie Verhaltensregeln werden mit Aushängen kommuniziert.
Verhalten bei Auftreten eines Sars-CoV-2-Verdachtsfalls bzw. -Infektion
Bei Krankheitssymptomen jeglicher Art ist für die betroffenen Personen kein Training gestattet bzw. ist ein ggf. laufendes Training sofort einzustellen. Die betroffene Person muss
- die Sportstätte umgehend verlassen und sich in Selbstisolation begeben
- die Gesundheitshotline 1450 und die Vereinsführung kontaktieren.
Die Vereinsführung hat umgehend die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und deren Anweisungen strikt befolgen.
Beim Auftreten eines Verdachts- oder Krankheitsfalls soll folgendes unbedingt eingehalten werden:
Szenario A: Betroffene/r ist anwesend
- Der Verdachtsfall ist sofort in einem eigenen Raum unterzubringen.
- Die Vereinsführung muss sofort den Vereinsarzt sowie die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde (BH, Magistrat, Amtsarzt) informieren und mit ihr alle weiteren Schritte vereinbaren.
- Ist ein/e Minderjährige/r betroffen, informiert die Vereinsführung unverzüglich die Eltern/Erziehungsberechtigten des/der unmittelbar Betroffenen.
- Die weitere Vorgehensweise wird von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden verfügt. Auch Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden.
- Dokumentation durch die Vereinsführung, welche Personen Kontakt mit zur betroffenen Person haben bzw. hatten sowie Art des Kontaktes.
- Dokumentation der Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen (mit Uhrzeit durch die Vereinsführung.
- Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde.
Szenario B: Betroffene/r ist nicht anwesend
- Die betroffene Person bzw. die Eltern/Erziehungsberechtigten kontaktieren von zuhause aus unverzüglich die Gesundheitshotline 1450.
- Die betroffene Person bzw. die Eltern/Erziehungsberechtigten informieren die Vereinsführung.
- Unmittelbar danach sind von der Vereinsführung der Vereinsarzt und die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren.
- Weitere Schritte werden von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden verfügt. Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden. Die Vereinsführung unterstützt bei der Umsetzung der Maßnahmen.
- Dokumentation durch die Vereinsführung, welche Personen Kontakt zur betroffenen Person hatten sowie Art des Kontakts.
- Dokumentation der Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen (mit Uhrzeit durch die Vereinsführung.
- Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde.
Um im Anlassfall entsprechend schnell handeln zu können, müssen die Kontaktdaten aller Teilnehmer/innen bzw. bei Minderjährigen die Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten von dem/der Betreuer/in/Trainer/in zur Verfügung gestellt werden.
Es wird dringend empfohlen, schon im Vorfeld die Kontaktdaten der zuständigen Gesundheitsbehörden einzuholen, um im Verdachtsfall alle notwendigen Informationen bereitzuhaben.
Regelung betreffend Nutzung sanitärer Einrichtungen
- Für SportlerInnen, BetreuerInnen sowie im Veranstaltungsfall für ZuschauerInnen stehen ausreichend Toiletten zur Verfügung.
- WC-Anlagen werden im Regelbetrieb einmal täglich sowie an Spiel- und Veranstaltungstagen mehrmals täglich gereinigt und desinfiziert.
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen
- Die allgemeinen Hygienestandards (regelmäßiges Händewaschen und –desinfizieren) werden von allen MitarbeiterInnen eingehalten.
Stand: 04.01.2022 – Änderungen vorbehalten!
Die mit 13.12.2021 in Kraft tretende Regelung der COVID-19-Maßnahmenverordnung (Bundesverordnung) bringt auch Auswirkungen auf den Sport mit sich. Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Wir als SPORTUNION Stockerau sind uns unserer Verantwortung bewusst, weshalb wir einerseits alle Beteiligten über die Maßnahmen mit diesem Präventionskonzept informieren und die Einhaltung der beschriebenen Maßnahmen in der Praxis empfehlen, aber vor allem auf die Eigenverantwortung der Funktionäre, Mitglieder, TrainerInnen und SportlerInnen setzen!
Deshalb gilt, dass SportlerInnen, TrainerInnen sowie BetreuerInnen, die sich krank fühlen, nicht am Sportbetrieb teilnehmen dürfen. Sie haben der Sportstätte unbedingt fernzubleiben.
Jegliche Teilnahme am Trainingsbetrieb erfolgt auf eigene Gefahr. Es werden stets die jeweils aktuellen Verordnungen und Richtlinien der Bundesregierung bezüglich COVID-19 eingehalten; dies trifft auch auf dieses Präventionskonzept zu. Dabei stehen natürlich weiterhin die Gesundheit und die Sicherheit aller Personen im Verein und auf der Sportstätte an oberster Stelle.
Tabelle 1: COVID-19 Symptome
Häufigste Symptome | Seltenere Symptome |
Fieber | Gliederschmerzen |
Trockener Husten | Halsschmerzen |
Schnupfen | Kopfschmerzen |
Müdigkeit | Durchfall |
Störung/Verlust des Geschmacks- und/oder Geruchssinns | Appetitlosigkeit |
Lungenentzündung | Atembeschwerden oder Kurzatmigkeit |
Jeder am Trainings- und Wettkampfbetrieb Beteiligte ist auch selbst dafür verantwortlich, sich über die aktuellen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf dem Laufenden zu halten!
Verantwortlichkeiten – COVID-19-Beauftragte/r
Vorgaben laut Verordnung
- Bei der Sportausübung und für Zuschauer auf nicht-öffentlichen Sportstätten (= Turnhalle, Bewegungsräume, Sportplatz etc. – Outdoor/Indoor) und an öffentlichen Orten (Wiese, Park, etc. – Outdoor) bei der Teilnahme an Zusammenkünften von mehr als 25 TeilnehmerInnen wird ein 2G-Nachweis benötigt.
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen zugänglichen Bereichen. Während dem Sport muss keine Maske getragen und auch kein Mindestabstand gehalten werden. Für Begleitpersonen beim Eltern-Kind-Turnen gilt die FFP2-Maskenpflicht.
- Als 2G-Nachweis gilt:
- eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
- ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
- (a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
- (b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- (c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Punkte a oder c mindestens 120 Tage oder des Punktes b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen
- ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde
- Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2-G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen und aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR-Test) auf SARS-CoV-2, zusammen mit einem ärztlichen Attest vorzuweisen.
- Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
- Der „Ninja-Pass“ gilt als 2G-Testnachweis für Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren (schulpflichtiges Alter) für die gesamte Woche, sofern der Ninja-Pass komplett ist.
- Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
- Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, sind verpflichtet, zum Zweck der Kontaktpersonenverfolgung der Sportstätte folgende Daten bekanntzugeben:
- Vor- und Familiennamen und
- Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
- Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes zu versehen.
- Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt der Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
Verhaltensregeln von SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen
- Beim Betreten und beim Aufenthalt in der Sportstätte als Sportler ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr in Form von „2-G“ nachzuweisen und für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
- Beim Betreten und beim Aufenthalt in der Sportstätte als BetreuerInnen und TrainerInnen („am Arbeitsplatz“) ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr in Form von „3-G“ nachzuweisen und für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
- Von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten auf der Sportstätte aufhalten, sind zum Zweck der Kontaktpersonenverfolgung folgende Daten zu erheben:
- Vor- und Familienname und
- Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse.
- Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Sportstätte zu versehen.
- Umarmen und Händeschütteln bei der Begrüßung sind zu unterlassen.
- Zu den Hygienestandards zählt das regelmäßige Händewaschen und -desinfizieren beim Betreten und Verlassen sowie vor und nach jedem Training/Spiel. Ist dies nicht möglich, sind die von der Sportunion Stockerau zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel für die Handhygiene beim Betreten und Verlassen zu nutzen.
- Wenn geniest oder gehustet werden muss, so sollte dies ausschließlich in die Armbeuge und nicht in die Hände erfolgen. Zudem sollte spucken und Nase putzen auf dem Spielfeld vermieden werden.
- Persönliche Utensilien sollen gekennzeichnet (z.B. zuhause gefüllte Trinkflasche, Handtücher, usw.) und auf keinen Fall geteilt werden.
- Ansammlungen vor und in der Sportstätte sind zu vermeiden.
- Pünktliches Erscheinen zur Sporteinheit wird erbeten.
- Es gilt stets, die aktuellen Vorgaben der Vereinsführung bzw. des Sportstättenbetreibers einzuhalten.
Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur
- Am Ein-/Ausgang, im Spiel- und Trainingsbereich sowie in den WC-Anlagen der Sportstätte sind ausreichend Desinfektionsmittel für die Oberflächen- und Händedesinfektion zur Verfügung zu stellen. Wenn die Sportstätte eine Waschmöglichkeit bietet, soll die Desinfektion durch das korrekte Händewaschen mit Seife ersetzt werden.
- Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Stiegen- und sonstige allgemein zugängliche Bereiche sind ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Hallen des Sportzentrums betreten. Das Verbleiben in den Gängen ist zu vermeiden!
- Bei geschlossenen Räumen ist auf eine gute Durchlüftung zu achten.
- Grundsätzlich ist auf eine regelmäßige Reinigung bzw. Desinfektion aller Kontaktoberflächen zu achten.
- Stark genutzte Handkontaktflächen (Türgriffe, Geländer, Armaturen, etc.) sollen auch während der Veranstaltung in regelmäßigen Abständen gereinigt werden.
Hygienemaßnahmen für Infrastruktur und Material
- Beim Betreten und Verlassen der Sportstätte sind die Hände zu waschen. Ist dies nicht möglich, sind die auf der Sportstätte zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel für die Handhygiene zu verwenden.
- Unvermeidbar mit den Händen zu berührende Gegenstände und Kontaktflächen (Türklinken, Handläufe, usw.) werden voraussichtlich mehrmals täglich durch das Hallenpersonal desinfiziert.
- WC-Anlagen, Duschen und Umkleidekabinen werden täglich gereinigt und desinfiziert.
- Regelmäßiges Lüften (zumindest 1x pro Stunde, wenn möglich Querlüften) während der Trainingseinheit wird empfohlen.
- Werden Sportgeräte (Matten, Hanteln, etc.) von unterschiedlichen SportlerInnen verwendet, so sind diese zu desinfizieren.
- Informationen über Sicherheits- und Hygienemaßnahmen sowie Verhaltensregeln werden mit Aushängen kommuniziert.
Verhalten bei Auftreten eines Sars-CoV-2-Verdachtsfalls
bzw. -Infektion
Bei Krankheitssymptomen jeglicher Art ist für die betroffenen Personen kein Training gestattet bzw. ist ein ggf. laufendes Training sofort einzustellen. Die betroffene Person muss
- die Sportstätte umgehend verlassen und sich in Selbstisolation begeben
- die Gesundheitshotline 1450 und die Vereinsführung kontaktieren.
Die Vereinsführung hat umgehend die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und deren Anweisungen strikt befolgen.
Beim Auftreten eines Verdachts- oder Krankheitsfalls soll folgendes unbedingt eingehalten werden:
Szenario A: Betroffene/r ist anwesend
- Der Verdachtsfall ist sofort in einem eigenen Raum unterzubringen.
- Die Vereinsführung muss sofort den Vereinsarzt sowie die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde (BH, Magistrat, Amtsarzt) informieren und mit ihr alle weiteren Schritte vereinbaren.
- Ist ein/e Minderjährige/r betroffen, informiert die Vereinsführung unverzüglich die Eltern/Erziehungsberechtigten des/der unmittelbar Betroffenen.
- Die weitere Vorgehensweise wird von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden verfügt. Auch Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden.
- Dokumentation durch die Vereinsführung, welche Personen Kontakt mit zur betroffenen Person haben bzw. hatten sowie Art des Kontaktes.
- Dokumentation der Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen (mit Uhrzeit durch die Vereinsführung.
- Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde.
Szenario B: Betroffene/r ist nicht anwesend
- Die betroffene Person bzw. die Eltern/Erziehungsberechtigten kontaktieren von zuhause aus unverzüglich die Gesundheitshotline 1450.
- Die betroffene Person bzw. die Eltern/Erziehungsberechtigten informieren die Vereinsführung.
- Unmittelbar danach sind von der Vereinsführung der Vereinsarzt und die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren.
- Weitere Schritte werden von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden verfügt. Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden. Die Vereinsführung unterstützt bei der Umsetzung der Maßnahmen.
- Dokumentation durch die Vereinsführung, welche Personen Kontakt zur betroffenen Person hatten sowie Art des Kontakts.
- Dokumentation der Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen (mit Uhrzeit durch die Vereinsführung.
- Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde.
Um im Anlassfall entsprechend schnell handeln zu können, müssen die Kontaktdaten aller Teilnehmer/innen bzw. bei Minderjährigen die Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten von dem/der Betreuer/in/Trainer/in zur Verfügung gestellt werden.
Es wird dringend empfohlen, schon im Vorfeld die Kontaktdaten der zuständigen Gesundheitsbehörden einzuholen, um im Verdachtsfall alle notwendigen Informationen bereitzuhaben
Regelung betreffend Nutzung sanitärer Einrichtungen
- Für SportlerInnen, BetreuerInnen sowie im Veranstaltungsfall für ZuschauerInnen stehen ausreichend Toiletten zur Verfügung.
- WC-Anlagen werden im Regelbetrieb einmal täglich sowie an Spiel- und Veranstaltungstagen mehrmals täglich gereinigt und desinfiziert.
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests
- Alle Mitarbeiter/innen halten sich an die Vorgabe, einen gültigen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen („3-G-Nachweis“).
- Die allgemeinen Hygienestandards (regelmäßiges Händewaschen und –desinfizieren) werden von allen MitarbeiterInnen eingehalten.
Zu beachten ist die neue Verkehrsbeschränkungsverordnung (gültig seit 01.08.2022)
Wir nehmen jedoch das Recht einer strengeren Regelung wahr.
Covid positiv getestete Personen haben dem Sportbetrieb (auch mit FFP2-Maske) fern zu bleiben.
Aus medizinischen Gründen wird von einer körperlichen Belastung (z.B. Sportausübung) ohnehin dringend abgeraten.